Trotz aller Bemühungen lassen sich einzelne Erkrankungen nicht verhindert. Damit die Übertragung so gering wie möglich gehalten werden kann, bitten wir alle Eltern gemäß § 34 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes zu handeln. Demnach sind Sie als Sorgeberechtigte verpflichtet, folgende übertragbare Infektionen und Krankheiten der Kinder zu melden, wie zum Beispiel:
KrätzeWeitere Informationen können Sie den aufgeführten Dateien entnehmen. Das Gesundheitsamt gibt Ihnen bei Unsicherheiten konkrete Antworten auf Ihre Fragen.